Unsere Satzung 

In dieser Satzung werden Personenbezeichungen und ihre Fürwörter so verwendet, dass sie
ausnahmlos für das männliche, weibliche und diverese Geschlecht gelten.

§ 1 (Name, Sitz)
1. Der Verein führt den Namen „Avanti – Mobile Zukunft Schwarzenbruck”
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Schwarzenbruck.

§ 2 (Zweck)
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes durch die Stärkung
nachhaltiger Mobilität und die Reduzierung der verkehrsbedingten Belastung der
Schwarzenbruckerinnen und Schwarzenbrucker.
2. Der Verein tritt für ein friedliches und weltoffenes Miteinander der Schwarzenbrucker
Gemeinschaft ein. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen
und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen
entschieden entgegen.
3. Der Satzungszweck aus §2, Satz 1 und 2, wird verwirklicht insbesondere durch das
Aufzeigen alternativer Mobilitätslösungen, die von Verbrennungsmotoren losgelöst umgesetzt
werden können. Hierzu können Fahrzeuge wie bspw. ein Lastenrad angeschafft
und den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die
Öffentlichkeit wird mit Kommunikationsmitteln und Veranstaltungen über alternative
Mobilitätslösungen informiert werden.
Zur Bekämpfung der verkehrsbedingten Belastung der Schwarzenbruckerinnen und
Schwarzenbrucker, zum Beispiel durch Lärm, werden Informationsveranstaltungen
durchgeführt und mit Amtsträgern der Dialog gesucht, um die öffentliche Verwaltung
zum Handeln zu bringen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen regelt eine
Ehrenamtsordnung.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen
ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er
muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen
die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – reduziert 1,50 EUR/pro Monat, regulär 3,00
EUR/pro Monat – zu leisten. Eine freiwillige Erhöhung des regulären Monatsbeitrags
bleibt den Mitgliedern vorbehalten. Diese sind mit dem Vereinseintritt für das laufende
Kalenderjahr anteilig und zum 15. April des Folgejahres fällig.
8. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Alternativ kann sich der Verein eine Beitragsordnung auferlegen, welche
die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge regelt.

§ 4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Zur Unterstützung können einzelne Vereinsmitglieder als Beisitzer des Gesamtvorstands,
ggf. mit Stimmrecht, berufen werden. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Beide vertreten den Verein gemeinsam. Bei finanziellen Entscheidungen bis
zu einer Wertgrenze von 250,00 EUR ist jeder der beiden Vorsitzenden einzeln vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt;
er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Bei einem vorzeitigen
Ausscheiden kann der verbliebene Vorstand eine Person kommissarisch berufen.

§ 5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtsperiode ausscheidet oder wenn mindestens 1/5
der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Dies
kann postalisch oder elektronisch erfolgen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung
gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser
von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins
im verflossenen Jahr zu berichten, Rechnung zu legen und Entlastung einzuholen.
Turnusgemäß führt er die Wahl des Gesamtvorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder
durch.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist
jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Ergänzende Vereinsordnungen, die nicht Teil der Satzung sind, können durch die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
zum Umweltschutz oder zur Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der
Abgabenordnung wegen bedürftig sind.

Schwarzenbruck, 22.10.2019